Name des Programms:
Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur
Art der Förderung:
Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Förderziel/-zweck:
- Hilfe zur Umsetzung des im Herbst 2019 von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzprogramms 2030
- Reduzierung von Mehrausgaben bei der Anschaffung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben
Wer wird gefördert?
- Unternehmen des privaten Rechts
- Kommunale Unternehmen und Körperschaften
- Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine
- Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt
- Leasing- oder Mietgeber können Zuwendungsempfänger sein (in diesem Fall ist der Leasing- oder Mietgeber für die Gewährleistung der zuwendungsbezogenen Verpflichtungen verantwortlich.)
- Machbarkeitsstudien
Förderkonditionen, Förderhöhe
- Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, dürfen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein
- Voraussetzung für die Förderung von Tank- und Ladeinfrastruktur ist, dass mindestens ein Nutzfahrzeug der EG-Fahrzeugklassen N1 bis N3 mit Antrieben nach den Nummern 2.1 bis 2.3 angeschafft wurde bzw. wird (siehe Förderrichtlinie)
- Die geförderte Tank-und Ladeinfrastruktur muss dem Stand der Technik, dem Mess- und Eichrecht und den einschlägigen rechtlichen Anforderungen entsprechen
- Für die Bewilligung von Fördermitteln für Tank- und Ladeinfrastruktur muss vor Antragstellung und mit Antragseinreichung eine Standortfestlegung durch den Antragsteller erfolgen
- Bemessungsgrundlage sind die jeweiligen Investitionsmehrausgaben, der Zuschuss darf 80 % dieser Mehrausgaben nicht überschreiten
- Die Höhe der Investitionsmehrausgaben ist abhängig von der Antriebsart des Fahrzeugs
Die vollständige Förderrichtlinie finden Sie hier.
Laufzeit des Programms:
2. August 2021 bis 31. Dezember 2024
Weitere Informationen: Homepage Klimafreundliche Nutzfahrzeuge
Name des Programms:
Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“
Art der Förderung:
Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer neuen, nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestation inklusive des Netzanschlusses. Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen auf Liegenschaften befinden, die zur gewerblichen und kommunalen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen der Beschäftigten.
Förderkonditionen, Förderhöhe
Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 900 € pro Ladepunkt. Es werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 Kilowatt gefördert.
Hersteller von Ladevorrichtungen können die Förderfähigkeit ihrer Produkte überprüfen lassen. Sofern alle technischen Anforderungen erfüllt sind, werden die Produkte in die Liste der förderfähigen Ladevorrichtungen aufgenommen. Nutzen Sie dazu diesen Link
Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Einheiten, d. h. Unternehmen, erfolgt im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie als De-minimis-Beihilfe.
Laufzeit des Programms, Budget:
Anträge können ab dem 23. November 2021 über das Förderportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden.
Name des Programms:
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Was wird gefördert?
Ziel ist es, den Aufbau von Ladestationen an attraktiven Zielorten des Alltags zu beschleunigen: Supermärkte, Hotels, Restaurants, kommunale Einrichtungen wie etwa Schwimmbäder. Die Förderung hat ein Volumen von 300 Millionen Euro und deckt bis zu 80 Prozent der Investitionskosten. Sie basiert auf der neuen Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur vor Ort“ des BMVI. Die De-minimis-Förderung verläuft nach der zeitlichen Reihenfolge der eingegangenen Anträge („Windhundverfahren“).
- Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
- Gefördert wird der Kauf von Normalladeinfrastruktur (AC und DC) (11 kW bis 22 kW) mit bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 4.000 Euro pro Ladepunkt (inklusive Anschluss an Niederspannung inkl. Installations- und Aufbaukosten in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 10.000 Euro Förderung pro Standort).
- Gefördert wird der Kauf von Schnellladeinfrastruktur (DC) bis maximal 50 kW bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 16.000 Euro pro Ladepunkt (inklusive Anschluss an Mittelspannung in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 100.000 Euro Förderung pro Standort).
- Eine Förderung der Kombination mit Pufferspeicher ist ebenfalls möglich (maximaler Förderbetrag ist analog zum dazugehörigen Netzanschluss, (vgl. Nr. 6.2.5 der Förderrichtlinie).
- Bei beschränkter Zugänglichkeit des Ladepunktes erfolgt eine Absenkung der Förderhöhe auf 50 % der Förderung.
- Die geförderten Ladepunkte müssen vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen.
- Verpflichtende Ökostromabgabe
- Realisiert werden muss die Ladeinfrastruktur bis zum 31.12.2022
Wer wird gefördert?
Förderfähig sind nur KMU (auch kommunale Unternehmen) nach der EU-Definition, welche den maximalen Fördergesamtbetrag von 200.000 Euro innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre nicht übersteigen.
Wie hoch ist die Förderung?
Bis zu 80% der Gesamtausgaben, maximal 100.000€ bei Anschluss an das Mittelspannungsnetz
Was sind die Anforderungen?
Anforderungen entnehmen sie bitte dem folgendem Dokument:
Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“
Laufzeit des Programms:
Aktuell., voraussichtlich bis zum 31.12.2021
Besonderheiten/Sonstiges/Anmerkungen:
-
Name des Programms:
Erneuerbare Energien – Standard
Förderziel/-zweck:
- Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Batteriespeichersystem einschließlich der zugehörigen Kosten für Planung, Projektierung und Installation. Die Anlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien genügen.
- Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel, die erneuerbaren Energien systemverträglich in das Energiesystem zu integrieren, zum Beispiel Stromspeicheranlagen (Power-to X-Technologien), Lastmanagement, Mess- und Steuerungssysteme, als Einzelmaßnahme oder Nachrüstung
Art der Förderung:
Kredit mit Tilgungszuschuss
Wer wird gefördert?
- In- und ausländische private und öffentliche Unternehmen – unabhängig von der Größe
- Genossenschaften, Stiftungen und Vereine
- Freiberufler
- Landwirte
Nicht förderfähig sind Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe.
Förderkonditionen, Förderhöhe:
- Bis zu 50 Mio. Euro pro Vorhaben
- Bis zu 100 % Ihrer Investitionskosten
- 100 % Auszahlung
- Abrufbar innerhalb von 12 Monaten nach Zusage wahlweise in einer Summe oder in Teilbeträgen
- Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat beginnend 6 Monate und 2 Bankarbeitstage nach Zusage
Laufzeit des Programms, Budget:
Aktuell keine Befristung
Name des Programms:
Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft
Förderziel/-zweck:
Maßnahmen, welche die Strom- oder Wärmeeffizienz deutlich erhöhen und damit zur Senkung des Energieverbrauchs beitragen. Im Modul 3 fördern KfW oder BAFA die Einrichtung oder Anwendung eines Energiemanagementsystems.
Art der Förderung:
Kredit mit Tilgungszuschuss (KfW) oder Investitionszuschuss (BAFA)
Wer wird gefördert?
- In- und ausländische gewerbliche Unternehmen und Contractoren
- Kommunale Unternehmen
- Freiberuflich Tätige
Nicht förderfähig für das Modul 3 (Energiemanagementsysteme) sind Landwirte.
Förderkonditionen, Förderhöhe:
- Schulungskosten sind inklusive
- Die Investition muss mindestens 3 Jahre in Betrieb sein.
Kredit
- Bis zu 25 Millionen Euro pro Vorhaben
- Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten.
- Laufzeit von minimal 2 bis zu 20 Jahren
Investitionszuschuss
- Maximale Förderung beträgt 10 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben bei einer Förderquote von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Investitionskosten
Laufzeit des Programms, Budget:
Aktuell keine Befristung