Aktuelle Speicherförderungen
Deutschlandweit

Name des Programms:

Erneuerbare Energieerzeugung und Abwärmenutzung (nach Richtlinie Teil A)

Art der Förderung:

Zuschuss

Förderziel/-zweck:

Das Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau unterstützt Unternehmen aus Landwirtschaft und Gartenbau dabei in sparsamere klimafreundliche Technologien zu investieren. Zudem ist die Integration von Stromspeichern in das betriebliche landwirtschaftliche Stromnetz eine ideale Möglichkeit, eine Absicherung gegen stark steigende Strompreise vorzunehmen.

Wer wird gefördert?

Investitionen in Anlagen zur Erzeugung, Bereitstellung und zum Bezug regenerativer Energien sowie von Abwärme für den betrieblichen Eigenbedarf sowie
bei Neubauten und neuen Anlagen sind förderfähig. Das Teil A richtet sich an landwirtschaftliche Kleinstunternehmen, Klein- und Mittelunternehmen (KMU) der Primärproduktion, die eine Beihilfe für Ihre Projekte beantragen möchten.

Förderkonditionen:

  • Es handelt sich um ein KMU in der landwirtschaftlichen Primärproduktion
  • Es wurde eine maßnahmenspezifische oder eine vollumfängliche Energieberatung durch eine bei der BLE zugelassene sachverständige Person durchgeführt,
  • Der zwischengespeicherte Strom wird ausschließlich für den Eigenbedarf genutzt.
Einzelmaßnahmen

Es werden festgelegte Technologien gefördert, die zur Energie- und CO2-Einsparung führen. Eine Energieberatung ist nicht notwendig.
Unter den Einzelmaßnahmen werden Investitionen in bestimmte förderfähige Geräte, Maschinen und Anlagen unterschiedlicher Förderbereiche zusammengefasst.

Die förderfähigen Einzelmaßnahmen sind:

  • Kleine Verbraucher im direkten Austausch: Elektrische Motoren und Antriebe, Pumpen, Ventilatoren, Kompressoren
  • Energiespeicher und -effizienzmaßnahmen in Gebäuden und Anlagen: Energiespeicher, Energieschirme, Festinstallierte Mehrfachbedeckungen bei Gewächshäusern, Vorkühler in Milchkühlanlagen, Wärmetauscher
  • Energieeffizienzmaßnahmen bei Landmaschinen zur Nach- und Erstausrüstung: Reifendruckregelanlagen
  • Alternative Antriebssysteme für Landmaschinen zur Nach- und Erstausrüstung: elektrisch betriebene Landmaschinen (Traktoren, Futtermischwagen, Hoflader etc., biokraftstoffbetriebene Landmaschinen (Traktoren, Futtermischwagen, Hoflader etc.), autonom arbeitende Roboter in der Innenwirtschaft (z.B. Futter- oder Mistschieber)

Förderhöhe:

Zuschuss von bis zu maximal 900,00 Euro je jährlich eingesparter Tonne CO2 beziehungsweise maximal 40 Prozent des Netto-Investitionsvolumens.

Laufzeit des Programms:

HINWEIS:
Die Förderung einer vollständigen Energieberatung ist nicht mehr möglich. Aufgrund der Haushaltsfestlegung 2024 steht der für diesen Förderbereich vorgesehene Titel nur noch zur Ausfinanzierung bereits bewilligter Projekte zur Verfügbarkeit. In der Folge wird dieser Förderbereich nicht mehr weitergeführt. Energieberatungen können im Rahmen einer maßnahmenspezifischen Beratung nach Nummer 2.1.1 der Richtlinie Teil A durchgeführt und gemeinsam mit der/ den entsprechenden investiven Maßnahme(n) nach Nummer 3.2 gefördert werden.

Name des Programms:

Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur

Art der Förderung:

Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Förderziel/-zweck:

  • Hilfe zur Umsetzung des im Herbst 2019 von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzprogramms 2030
  • Reduzierung von Mehrausgaben bei der Anschaffung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen des privaten Rechts
  • Kommunale Unternehmen und Körperschaften
  • Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine
  • Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt
  • Leasing- oder Mietgeber können Zuwendungsempfänger sein (in diesem Fall ist der Leasing- oder Mietgeber für die Gewährleistung der zuwendungsbezogenen Verpflichtungen verantwortlich.)
  • Machbarkeitsstudien

Förderkonditionen, Förderhöhe

  • Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, dürfen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein
  • Voraussetzung für die Förderung von Tank- und Ladeinfrastruktur ist, dass mindestens ein Nutzfahrzeug der EG-Fahrzeugklassen N1 bis N3 mit Antrieben nach den Nummern 2.1 bis 2.3 angeschafft wurde bzw. wird (siehe Förderrichtlinie)
  • Die geförderte Tank-und Ladeinfrastruktur muss dem Stand der Technik, dem Mess- und Eichrecht und den einschlägigen rechtlichen Anforderungen entsprechen
  • Für die Bewilligung von Fördermitteln für Tank- und Ladeinfrastruktur muss vor Antragstellung und mit Antragseinreichung eine Standortfestlegung durch den Antragsteller erfolgen
  • Bemessungsgrundlage sind die jeweiligen Investitionsmehrausgaben, der Zuschuss darf 80 % dieser Mehrausgaben nicht überschreiten
  • Die Höhe der Investitionsmehrausgaben ist abhängig von der Antriebsart des Fahrzeugs

Laufzeit des Programms:

2. August 2021 bis 31. Dezember 2024

Name des Programms:

Erneuerbare Energien – Standard

Förderziel/-zweck:

  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Batteriespeichersystem einschließlich der zugehörigen Kosten für Planung, Projektierung und Installation. Die Anlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien genügen.
  • Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel, die erneuerbaren Energien systemverträglich in das Energiesystem zu integrieren, zum Beispiel Stromspeicheranlagen (Power-to X-Technologien), Lastmanagement, Mess- und Steuerungssysteme, als Einzelmaßnahme oder Nachrüstung

Art der Förderung:

Kredit mit Tilgungszuschuss

Wer wird gefördert?

  • in- und ausländische private und öffentliche Unternehmen – unabhängig von der Größe
  • Genossenschaften, Stiftungen und Vereine
  • Freiberufler
  • Landwirte

Nicht förderfähig sind Kommunen, kommunale Gebiets­körperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe.

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • bis zu 50 Mio. Euro pro Vorhaben
  • bis zu 100 % Ihrer Investitionskosten
  • 100 % Auszahlung
  • abrufbar innerhalb von 12 Monaten nach Zusage wahlweise in einer Summe oder in Teilbeträgen
  • Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat beginnend 6 Monate und 2 Bankarbeitstage nach Zusage

Laufzeit des Programms, Budget:

Aktuell keine Befristung

Weitere Informationen

Name des Programms:

Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft

Förderziel/-zweck:

Maßnahmen, welche die Strom- oder Wärme­effizienz deutlich erhöhen und damit zur Senkung des Energieverbrauchs beitragen. Im Modul 3 fördern KfW oder BAFA die Einrichtung oder Anwendung eines Energiemanagementsystems.

Art der Förderung:

Kredit mit Tilgungszuschuss (KfW) oder Investitionszuschuss (BAFA)

Wer wird gefördert?

  • in- und ausländische gewerbliche Unternehmen und Contractoren
  • kommunale Unternehmen
  • freiberuflich Tätige

Nicht förderfähig für das Modul 3 (Energiemanagementsysteme) sind Landwirte.

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • Schulungskosten sind inklusive
  • die Investition muss mindestens 3 Jahre in Betrieb sein

Kredit

  • bis zu 25 Millionen Euro pro Vorhaben
  • bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten.
  • Laufzeit von minimal 2 bis zu 20 Jahren

Investitionszuschuss

  • maximale Förderung beträgt 10 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben bei einer Förderquote von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Investitionskosten

Laufzeit des Programms, Budget:

Aktuell keine Befristung

Weitere Informationen: KfW

Weitere Informationen: BAFA

Name des Programms:

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG Kredit 261)

Art der Förderung:

Kredit mit Tilgungszuschuss

Förderziel/-zweck:

Haus und Wohnung energieeffizient bauen und sanieren, um dauerhaft Energiekosten einzusparen und damit das Klima schützen.

Wer wird gefördert?

  • Privatpersonen, zum Beispiel Eigen­tümer/innen und Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften, Mieter/innen und Ver­mieter/innen
  • Unternehmen, kommunale Unternehmen und freiberuflich Tätige
  • alle juristischen Personen des Privat­rechts, zum Beispiel Wohnungs­bau­genossen­schaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffent­lichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • Kommunen, soziale Organisationen und Vereine
  • Contracting-Geber

Förderkonditionen, Förderhöhe:

Auswahl zwischen zwei Formen der Finanzierung:

1. Annuitätendarlehen: Beim Annuitäten­darlehen zahlen Sie in den ersten Jahren (tilgungs­freie Anlauf­zeit) nur Zinsen – danach gleich hohe monat­liche Annuitäten.

2. Endfälliges Darlehen: Beim endfälligen Darlehen zahlen Sie während der gesamten Lauf­zeit nur die Zinsen und am Ende den kompletten Kredit­betrag in einer Summe zurück.

Bau und Kauf eines neuen Effizienzhauses:

  • maximaler Kreditbetrag für die Effizienz­haus-Stufe 40 mit Nachhaltig­keits-Klasse 120.000 Euro je Wohneinheit, davon erhalten Sie 5 % als Tilgungs­zuschuss, entspricht maximal 6.000 Euro
  • der Tilgungs­zuschuss reduziert Ihren zurück­zu­zahlenden Kredit­betrag und verkürzt die Lauf­zeit
  • Gutschrift des Tilgungs­zuschuss nach Abschluss des Vorhabens (Baraus­zahlung oder Über­weisung ist nicht möglich)
  • Baubegleitung für eine Effizienz­haus-Stufe 40 mit Nachhaltig­keits-Klasse wird mit einem zusätz­lichen Kredit­betrag und Tilgungs­zuschuss gefördert
  • Voraussetzung: Der Bau­antrag oder die Bau­anzeige des Wohn­gebäudes liegt zum Zeit­punkt des Antrags mindestens 5 Jahre zurück

Sanierung von bestehenden Immobilien zum Effizienzhaus:

  • Höhe des Kreditbetrags abhängig von der Energie­effizient der sanierten Immo­bilie und Höhe der förderfähigen Kosten
  • bei Erreichen der Effizienz­haus-Stufe 85 oder besser, Kredit­betrag von bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit
  • maximaler Kredit­betrag von 150.000 Euro je Wohn­einheit, nach Erreichen der Erneuerbare-Energien-Klasse
  • der Tilgungs­zuschuss reduziert das Darlehen und verkürzt die Lauf­zeit
  • maximaler Tilgungs­zuschuss 37.500 Euro je Wohneinheit
  • je besser die Effizienz­haus-Stufe der Immo­bilie nach der Sanierung, desto höher der Tilgungszuschuss

Umwidmung von Nichtwohnfläche in Wohnfläche:

  • Förderung entweder wie bei einer Sanierung oder einem Neubau- abhängig von der Art der Nichtwohnfläche

Laufzeit des Programms:

Aktuell

Name des Programms:

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Nichtwohngebäude ( (BEG NWG Kredit 263)

Art der Förderung:

Kredit mit Tilgungszuschuss

Förderziel/-zweck:

Umsetzung eines Teils der "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)" des BMWK und Unterstützung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Reduzierung der Kohlenstoffdioxid (CO2)- Emissionen in Deutschland.

Wer wird gefördert?

  • Privatpersonen sowie Einzel­unternehmerinnen und Einzel­unternehmer
  • freiberuflich Tätige
  • in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
  • kommunale Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen und Kirchen
  • Geschäftsbanken, Genossen­schaftsbanken und Sparkassen
  • Contracting-Geber, die Energie-Dienstleistungen an Nichtwohn­gebäuden erbringen

Förderkonditionen, Förderhöhe:

Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes

  • förderfähige Kosten/maximaler Kreditbetrag orientiren sich an der Nettofläche des Gebäudes
  • 2.000 Euro pro Quadratmeter Netto­grundfläche
  • maximal 10 Mio. Euro pro Vorhaben ( bei Erreichen der Effizienz­gebäude-Stufe 40 mit Nachhaltig­keits-Klasse )
  • davon 5 % als Tilgungszuschuss, entspricht maximal 500.000 Euro
  • Gutschrift des Tilgungszuschuss nach Abschluss des Vorhabens

Baubegleitung:

  • Förderung der Baubegleitung mit einem zusätzlichen Kredit­betrag und Tilgungs­zuschuss
  • Kreditbetrag kann um bis zu 10 Euro pro Quadrat­meter Netto­grundfläche aufgestockt werden
  • maximal 40.000 Euro pro Vorhaben, bei welchem die Effizienz­gebäude-Stufe 40 mit Nachhaltig­keits-Klasse erreicht wird
  • davon 50 % als Tilgungs­zuschuss, entspricht maximal 20.000 Euro

Nachhaltigkeitszertifizierung:

  • Förderung der Nachhaltigkeitszertifizierung für die Effizienzgebäude-Stufe 40 mit einem zusätzlichen Kredit­betrag
  • Höchst­beträge wie bei der Baubegleitung , davon ebenfalls 50 % als Tilgungs­zuschuss

Sanierung von bestehenden Immobilien zum Effizienzgebäude

  • Orientierung der förderfähigen Kosten/ maximaler Kreditbetrag an der Netto­grundfläche des Gebäudes
  • 2.000 Euro pro Quadrat­meter Netto­grundfläche, entspricht maximal 10 Mio. Euro
  • Voraussetzung: Erreichen einer Effizienzgebäude-Stufe
  • Tilgungszuschuss abhängig von der Effizienzgebäude-Stufe

Baubegleitung:

  • wird mit einem zusätzlichen Kredit­betrag und Tilgungs­zuschuss gefördert
  • Aufstockung des Kreditbetrags um bis zu 10 Euro pro Quadrat­meter Netto­grundfläche
  • maximal 40.000 Euro pro Vorhaben
  • davon 50 % als Tilgungs­zuschuss, entspricht bis zu 20.000 Euro
  • Voraussetzung: Erreichen einer neuen Effizienzgebäude-Stufe

Nachhaltigkeitszertifizierung:

  • wird mit einem zusätzlichen Kredit­betrag gefördert bei Erreichen einer Effizienzhaus-Stufe mit Nachhaltigkeits-Klasse
  • gleichen Höchst­beträge wie bei der Baubegleitung, davon ebenfalls 50 % als Tilgungszuschuss

Laufzeit des Programms:

Aktuell

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