Aktuelle Speicherförderungen
Deutschlandweit

Name des Programms:

Nicht-öffentliche Schnellladeinfrastruktur für gewerbliche Unternehmen

Art der Förderung:

Anteilsfinanzierung

Förderziel/-zweck:

Die Umstellung auf E-Fahrzeuge bedeutet für Unternehmen, dass sie eine eigene Schnellladeinfrastruktur errichten müssen, was hohe Investitionen erfordert. Mit der Förderung vom BMDV werden Unternehmen bei der Umstellung auf eine klimafreundliche und zukunftsorientierte Mobilität unterstützt.

Was wird gefördert?

  • die Anschaffung und Installation ausschließlich nicht öffentlich zugänglicher, fabrikneuer Schnellladepunkte
  • der dafür notwendigen Netzanschluss muss sich auf den ausschließlich betrieblich selbst genutzten Flächen innerhalb Deutschlands befinden
  • die Schnelladepunkte müssen eine Nennladeleistung von mindestens 50kW und mehr besitzen
  • das Laden mit Gleichstrom (DC) ist Voraussetzung

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung
  • dies umfasst Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Großunternehmen (GU)

Förderhöhe:

  • die förderfähigen Gesamtausgaben sind auf 5 Mio. € begrenzt
  • für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 % möglich
  • für Großunternehmen ist eine Förderquote von bis zu 20 % möglich
  • pro Antrag können beliebig viele Ladepunkte beantragt werden
  • die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist
  • bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 €, bei Großunternehmen 7.000 €
  • bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 € und Großunternehmen 15.000 €

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Investitionsausgaben für Schnellladeinfrastruktur und technische Ausrüstung (z.B. elektrische Stromspeicher)
  • Ausgaben für Netzanschluss und Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse inkl. Tiefbau
  • die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen
  • die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben
  • der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen
  • eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig
  • die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen

Nicht förderfähig:

  • u.a. Ausgaben für Planungsleistungen Dritter
  • eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur

Laufzeit des Programms:

Anträge können ab dem 18. September 2023 über den Projektträger Jülich gestellt werden.

Name des Programms:

Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur

Art der Förderung:

Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Förderziel/-zweck:

  • Hilfe zur Umsetzung des im Herbst 2019 von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzprogramms 2030
  • Reduzierung von Mehrausgaben bei der Anschaffung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen des privaten Rechts
  • Kommunale Unternehmen und Körperschaften
  • Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine
  • Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt
  • Leasing- oder Mietgeber können Zuwendungsempfänger sein (in diesem Fall ist der Leasing- oder Mietgeber für die Gewährleistung der zuwendungsbezogenen Verpflichtungen verantwortlich.)
  • Machbarkeitsstudien

Förderkonditionen, Förderhöhe

  • Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, dürfen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein
  • Voraussetzung für die Förderung von Tank- und Ladeinfrastruktur ist, dass mindestens ein Nutzfahrzeug der EG-Fahrzeugklassen N1 bis N3 mit Antrieben nach den Nummern 2.1 bis 2.3 angeschafft wurde bzw. wird (siehe Förderrichtlinie)
  • Die geförderte Tank-und Ladeinfrastruktur muss dem Stand der Technik, dem Mess- und Eichrecht und den einschlägigen rechtlichen Anforderungen entsprechen
  • Für die Bewilligung von Fördermitteln für Tank- und Ladeinfrastruktur muss vor Antragstellung und mit Antragseinreichung eine Standortfestlegung durch den Antragsteller erfolgen
  • Bemessungsgrundlage sind die jeweiligen Investitionsmehrausgaben, der Zuschuss darf 80 % dieser Mehrausgaben nicht überschreiten
  • Die Höhe der Investitionsmehrausgaben ist abhängig von der Antriebsart des Fahrzeugs

Laufzeit des Programms:

2. August 2021 bis 31. Dezember 2024

Name des Programms:

Erneuerbare Energien – Standard

Förderziel/-zweck:

  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Batteriespeichersystem einschließlich der zugehörigen Kosten für Planung, Projektierung und Installation. Die Anlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien genügen.
  • Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel, die erneuerbaren Energien systemverträglich in das Energiesystem zu integrieren, zum Beispiel Stromspeicheranlagen (Power-to X-Technologien), Lastmanagement, Mess- und Steuerungssysteme, als Einzelmaßnahme oder Nachrüstung

Art der Förderung:

Kredit mit Tilgungszuschuss

Wer wird gefördert?

  • in- und ausländische private und öffentliche Unternehmen – unabhängig von der Größe
  • Genossenschaften, Stiftungen und Vereine
  • Freiberufler
  • Landwirte

Nicht förderfähig sind Kommunen, kommunale Gebiets­körperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe.

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • bis zu 50 Mio. Euro pro Vorhaben
  • bis zu 100 % Ihrer Investitionskosten
  • 100 % Auszahlung
  • abrufbar innerhalb von 12 Monaten nach Zusage wahlweise in einer Summe oder in Teilbeträgen
  • Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat beginnend 6 Monate und 2 Bankarbeitstage nach Zusage

Laufzeit des Programms, Budget:

Aktuell keine Befristung

Weitere Informationen

Name des Programms:

Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft

Förderziel/-zweck:

Maßnahmen, welche die Strom- oder Wärme­effizienz deutlich erhöhen und damit zur Senkung des Energieverbrauchs beitragen. Im Modul 3 fördern KfW oder BAFA die Einrichtung oder Anwendung eines Energiemanagementsystems.

Art der Förderung:

Kredit mit Tilgungszuschuss (KfW) oder Investitionszuschuss (BAFA)

Wer wird gefördert?

  • in- und ausländische gewerbliche Unternehmen und Contractoren
  • kommunale Unternehmen
  • freiberuflich Tätige

Nicht förderfähig für das Modul 3 (Energiemanagementsysteme) sind Landwirte.

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • Schulungskosten sind inklusive
  • die Investition muss mindestens 3 Jahre in Betrieb sein

Kredit

  • bis zu 25 Millionen Euro pro Vorhaben
  • bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten.
  • Laufzeit von minimal 2 bis zu 20 Jahren

Investitionszuschuss

  • maximale Förderung beträgt 10 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben bei einer Förderquote von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Investitionskosten

Laufzeit des Programms, Budget:

Aktuell keine Befristung

Weitere Informationen: KfW

Weitere Informationen: BAFA

Name des Programms:

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG Kredit 261)

Art der Förderung:

Kredit mit Tilgungszuschuss

Förderziel/-zweck:

Haus und Wohnung energieeffizient bauen und sanieren, um dauerhaft Energiekosten einzusparen und damit das Klima schützen.

Wer wird gefördert?

  • Privatpersonen, zum Beispiel Eigen­tümer/innen und Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften, Mieter/innen und Ver­mieter/innen
  • Unternehmen, kommunale Unternehmen und freiberuflich Tätige
  • alle juristischen Personen des Privat­rechts, zum Beispiel Wohnungs­bau­genossen­schaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffent­lichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • Kommunen, soziale Organisationen und Vereine
  • Contracting-Geber

Förderkonditionen, Förderhöhe:

Auswahl zwischen zwei Formen der Finanzierung:

1. Annuitätendarlehen: Beim Annuitäten­darlehen zahlen Sie in den ersten Jahren (tilgungs­freie Anlauf­zeit) nur Zinsen – danach gleich hohe monat­liche Annuitäten.

2. Endfälliges Darlehen: Beim endfälligen Darlehen zahlen Sie während der gesamten Lauf­zeit nur die Zinsen und am Ende den kompletten Kredit­betrag in einer Summe zurück.

Bau und Kauf eines neuen Effizienzhauses:

  • maximaler Kreditbetrag für die Effizienz­haus-Stufe 40 mit Nachhaltig­keits-Klasse 120.000 Euro je Wohneinheit, davon erhalten Sie 5 % als Tilgungs­zuschuss, entspricht maximal 6.000 Euro
  • der Tilgungs­zuschuss reduziert Ihren zurück­zu­zahlenden Kredit­betrag und verkürzt die Lauf­zeit
  • Gutschrift des Tilgungs­zuschuss nach Abschluss des Vorhabens (Baraus­zahlung oder Über­weisung ist nicht möglich)
  • Baubegleitung für eine Effizienz­haus-Stufe 40 mit Nachhaltig­keits-Klasse wird mit einem zusätz­lichen Kredit­betrag und Tilgungs­zuschuss gefördert
  • Voraussetzung: Der Bau­antrag oder die Bau­anzeige des Wohn­gebäudes liegt zum Zeit­punkt des Antrags mindestens 5 Jahre zurück

Sanierung von bestehenden Immobilien zum Effizienzhaus:

  • Höhe des Kreditbetrags abhängig von der Energie­effizient der sanierten Immo­bilie und Höhe der förderfähigen Kosten
  • bei Erreichen der Effizienz­haus-Stufe 85 oder besser, Kredit­betrag von bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit
  • maximaler Kredit­betrag von 150.000 Euro je Wohn­einheit, nach Erreichen der Erneuerbare-Energien-Klasse
  • der Tilgungs­zuschuss reduziert das Darlehen und verkürzt die Lauf­zeit
  • maximaler Tilgungs­zuschuss 37.500 Euro je Wohneinheit
  • je besser die Effizienz­haus-Stufe der Immo­bilie nach der Sanierung, desto höher der Tilgungszuschuss

Umwidmung von Nichtwohnfläche in Wohnfläche:

  • Förderung entweder wie bei einer Sanierung oder einem Neubau- abhängig von der Art der Nichtwohnfläche

Laufzeit des Programms:

Aktuell

Name des Programms:

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Nichtwohngebäude ( (BEG NWG Kredit 263)

Art der Förderung:

Kredit mit Tilgungszuschuss

Förderziel/-zweck:

Umsetzung eines Teils der "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)" des BMWK und Unterstützung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Reduzierung der Kohlenstoffdioxid (CO2)- Emissionen in Deutschland.

Wer wird gefördert?

  • Privatpersonen sowie Einzel­unternehmerinnen und Einzel­unternehmer
  • freiberuflich Tätige
  • in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
  • kommunale Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen und Kirchen
  • Geschäftsbanken, Genossen­schaftsbanken und Sparkassen
  • Contracting-Geber, die Energie-Dienstleistungen an Nichtwohn­gebäuden erbringen

Förderkonditionen, Förderhöhe:

Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes

  • förderfähige Kosten/maximaler Kreditbetrag orientiren sich an der Nettofläche des Gebäudes
  • 2.000 Euro pro Quadratmeter Netto­grundfläche
  • maximal 10 Mio. Euro pro Vorhaben ( bei Erreichen der Effizienz­gebäude-Stufe 40 mit Nachhaltig­keits-Klasse )
  • davon 5 % als Tilgungszuschuss, entspricht maximal 500.000 Euro
  • Gutschrift des Tilgungszuschuss nach Abschluss des Vorhabens

Baubegleitung:

  • Förderung der Baubegleitung mit einem zusätzlichen Kredit­betrag und Tilgungs­zuschuss
  • Kreditbetrag kann um bis zu 10 Euro pro Quadrat­meter Netto­grundfläche aufgestockt werden
  • maximal 40.000 Euro pro Vorhaben, bei welchem die Effizienz­gebäude-Stufe 40 mit Nachhaltig­keits-Klasse erreicht wird
  • davon 50 % als Tilgungs­zuschuss, entspricht maximal 20.000 Euro

Nachhaltigkeitszertifizierung:

  • Förderung der Nachhaltigkeitszertifizierung für die Effizienzgebäude-Stufe 40 mit einem zusätzlichen Kredit­betrag
  • Höchst­beträge wie bei der Baubegleitung , davon ebenfalls 50 % als Tilgungs­zuschuss

Sanierung von bestehenden Immobilien zum Effizienzgebäude

  • Orientierung der förderfähigen Kosten/ maximaler Kreditbetrag an der Netto­grundfläche des Gebäudes
  • 2.000 Euro pro Quadrat­meter Netto­grundfläche, entspricht maximal 10 Mio. Euro
  • Voraussetzung: Erreichen einer Effizienzgebäude-Stufe
  • Tilgungszuschuss abhängig von der Effizienzgebäude-Stufe

Baubegleitung:

  • wird mit einem zusätzlichen Kredit­betrag und Tilgungs­zuschuss gefördert
  • Aufstockung des Kreditbetrags um bis zu 10 Euro pro Quadrat­meter Netto­grundfläche
  • maximal 40.000 Euro pro Vorhaben
  • davon 50 % als Tilgungs­zuschuss, entspricht bis zu 20.000 Euro
  • Voraussetzung: Erreichen einer neuen Effizienzgebäude-Stufe

Nachhaltigkeitszertifizierung:

  • wird mit einem zusätzlichen Kredit­betrag gefördert bei Erreichen einer Effizienzhaus-Stufe mit Nachhaltigkeits-Klasse
  • gleichen Höchst­beträge wie bei der Baubegleitung, davon ebenfalls 50 % als Tilgungszuschuss

Laufzeit des Programms:

Aktuell

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