Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB zum Kauf von Energiespeichern der TESVOLT AG

Stand 01.11.2022

Die TESVOLT AG („TESVOLT“) entwickelt und fertigt hochwertige Energiespeicherlösungen auf Lithium-Ionen-Basis („TESVOLT-Energiespeicher“). Bestandteile der TESVOLT-Energiespeicher sind im Regelfall das Gehäuse, die aus mehreren Batteriezellen bestehenden Batteriemodule, die Verkabelung und Sicherungen, der Active Battery Optimizer (ABO) und die Active Power Unit (APU) sowie die auf dem TESVOLT-Energiespeicher installierte Betriebssoftware. Darüber hinaus können vom Lieferumfang der TESVOLT weitere Komponenten umfasst sein, wie z. B. Wechsel- oder Umrichter. Für den Kauf sowie gegebenenfalls die Lieferung, die Installation und die Inbetriebnahme der TESVOLT-Energiespeicher sowie von Komponenten von TESVOLT-Energiespeichern gelten die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Wann gelten diese Allgemeinen Bedingungen?

1.1. Diese Allgemeinen Bedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der TESVOLT AG (TESVOLT) und ihren Kunden, die den Kauf und gegebenenfalls die Lieferung, die Installation und die Inbetriebnahme von Energiespeichern zum Gegenstand haben. Sie gelten ferner für weitere Komponenten, wie z.B. Wechsel- oder Umrichter, und für einzelne Bestandteile von TESVOLT-Energiespeichern, die von TESVOLT zum Kauf angeboten werden. Mit dem Begriff „TESVOLT-Energiespeicher“ sind im Folgenden sowohl vollständige Energiespeicher als auch einzelne Bestandteile sowie Zubehör von TESVOLT-Energiespeichern gemeint. Angebote von TESVOLT aufgrund dieser Bedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer und gewerbliche Wiederverkäufer, nicht jedoch an Verbraucher.

1.2. Vertragspartner des Kunden wird:

TESVOLT AG
Am Heideberg 31
D-06886 Lutherstadt Wittenberg
Eingetragen beim Amtsgericht Stendal
Handelsregister-Nr.: HRB 31785
USt.-ID-Nr.: DE296431494

1.3. Diese AGB werden nur durch individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und TESVOLT verdrängt. Abweichende allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von TESVOLT.

2. Wie kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und TESVOLT zu Stande?

2.1. Zur Bestellung eines TESVOLT-Energiespeichers stellt TESVOLT dem Kunden ein freibleibendes Angebot zur Verfügung. Alle Angebote von TESVOLT – egal, ob schriftlich, per E-Mail, im Internet, in Prospekten, Anzeigen, sonstigen Werbematerialien oder in Beratungsgesprächen – dienen allein der Information des Kunden und stellen kein rechtlich bindendes Angebot von TESVOLT zum Abschluss eines Vertrages dar.

2.2. Mit Zusendung oder Übergabe der Bestellunterlagen an TESVOLT gibt der Kunde ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Lieferung sowie gegebenenfalls die Installation und/oder Inbetriebnahme des TESVOLT-Energiespeichers ab.

2.3. TESVOLT bestätigt dem Kunden innerhalb von vier Wochen die Annahme dieses Angebots mit einer Auftragsbestätigung oder durch entsprechenden Hinweis im Partnerportal. Mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden wird der Vertrag geschlossen. Eine Eingangsbestätigung des verbindlichen Angebots stellt noch keine Annahme dar. Sie informiert nur über den Eingang der Bestellunterlagen.

2.4. Soweit durch TESVOLT oder auf Internetseiten von TESVOLT Zeichnungen, Schaubilder, technische Berechnungen (z.B. zur Auslegung von TESVOLT-Energiespeichern), finanzielle Berechnungen und/oder Prognosen, Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit von TESVOLT-Energiespeichern angeboten oder erstellt werden, stellen diese lediglich Beispiele ohne Verbindlichkeit dar. TESVOLT übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit, soweit sie nicht im Einzelfall von TESVOLT als verbindlich bezeichnet werden. Sie stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrags dar.

3. Welche Hauptpflichten hat TESVOLT?

3.1. TESVOLT verpflichtet sich, den in der Auftragsbestätigung bezeichneten TESVOLT-Energiespeicher an den Kunden zu liefern. Soweit im Einzelfall nicht schriftlich anders vereinbart, schuldet TESVOLT weder die Installation noch die Inbetriebnahme des TESVOLT-Energiespeichers.

3.2. Technische Änderungen an TESVOLT-Energiespeichern sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben TESVOLT vorbehalten, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des TESVOLT-Energiespeichers unwesentlich oder für den Kunden vorteilhaft sind, dem Stand der Technik entsprechen und dem Kunden keine Mehrkosten entstehen.

3.3. TESVOLT ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen im Ganzen oder in Teilen durch Dritte erbringen zu lassen.

4. Wann wird der TESVOLT-Energiespeicher geliefert und installiert?

4.1. Der Liefer- sowie gegebenenfalls der Installationstermin des TESVOLT-Energiespeichers ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Soweit die Lieferung des TESVOLT-Energiespeichers ab Werk (EXW = ex works), frei Frachtführer (FCA = free carrier) oder frachtfrei (CPT = carriage paid to) gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Regeln der International Chamber of Commerce (ICC) zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln (INCOTERMS) vereinbart ist, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des TESVOLT-Energiespeichers am Werk von TESVOLT.

4.2. Die Installation des TESVOLT-Energiespeichers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden nach den Ziffern 8 (Zahlungspflichten) und 9 (Mitwirkungspflichten) sowie die Klärung aller technischen Fragen und die Erfüllung aller bestehenden Mitwirkungspflichten voraus.

4.3. Wird ein schriftlich vereinbarter Liefertermin überschritten, so hat der Kunde TESVOLT zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu gewähren. Angaben zu Lieferzeiten beruhen auf dem jeweils aktuellen Planungsstand und sind unverbindlich, soweit nicht etwas Anderes schriftlich zugesichert wird.

4.4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

5. Was gilt in Bezug auf die Betriebssoftware und deren Updates?

5.1. Soweit dies notwendig ist oder von TESVOLT für sinnvoll gehalten wird, kann TESVOLT die auf dem TESVOLT-Energiespeicher installierte Betriebssoftware von Zeit zu Zeit aktualisieren und das jeweilige Update bereitstellen.

5.2. Eine Bereitstellung erfolgt allenfalls zeitlich begrenzt für die Dauer eines etwaigen Garantiezeitraums, mindestens aber 3 Jahre nach Gefahrübergang gemäß Ziff. 13.

5.3. Die Art der Bereitstellung erfolgt nach billigem Ermessen von TESVOLT zum Download über das Internet oder auf eine andere geeignete Art und Weise. TESVOLT kann den Kunden über eine entsprechende Aktualisierung per E-Mail an die vom Kunden angegebene oder eine andere bei TESVOLT bekannte E-Mail-Adresse des Kunden oder in einem von TESVOLT bestimmten Portal benachrichtigen.

5.4. Für den Fall, dass sich der Kunde für eine etwaig von TESVOLT angebotene automatische Download- und Installationsfunktion von Updates entscheidet, sorgt der Kunde für einen funktionstüchtigen Internetzugang, um die reibungslose Aktualisierung und Inbetriebnahme der Updates zu ermöglichen.

5.5. Es obliegt dem Kunden, für eine Installation des Updates auf dem TESVOLT Energiespeicher zu sorgen. Wird ein Update nicht installiert, ist eine vollständige Funktionsfähigkeit des TESVOLT Energiespeichers möglicherweise nicht gewährleistet. Aus einer Fehlfunktion des TESVOLT Energiespeichers, die auf veralteter Betriebssoftware beruht, kann der Kunde keine Rechte herleiten.

5.6. Sofern der Kunde den TESVOLT Energiespeicher gemeinsam mit anderen Komponenten oder Systemen einsetzt, obliegt es ihm, die Kompatibilität von Updates des TESVOLT Energiespeichers mit solchen Komponenten oder Systemen vorab zu prüfen.

6. Was gilt bei Annahmeverzug des Kunden?

6.1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sagt vereinbarte Termine kurzfristig (weniger als zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin) ab, macht im Rahmen des Bestell- und Abstimmungsprozesses falsche Angaben oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist TESVOLT berechtigt, die geschuldeten Leistungen bis zur Beendigung des Verzugs oder der Vornahme der Mitwirkungshandlung auszusetzen und den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

6.2. Die Kosten für die Lagerung des TESVOLT-Energiespeichers trägt während des Annahmeverzugs der Kunde. Die Kosten werden pauschal mit 0,50 Euro (netto) pro Tag pro m² Lagerfläche berechnet.

6.3. Im Fall des Annahmeverzuges des Kunden kann TESVOLT nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme des TESVOLT-Energiespeichers vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall kann TESVOLT von dem Kunden einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Netto-Kaufpreises verlangen. Abweichend hiervon kann TESVOLT einen pauschalen Schadensersatz von 30% des Netto-Kaufpreises verlangen, wenn der TESVOLT–Energiespeicher kundenspezifisch für den Einzelfall gefertigt worden ist. Der Schadenersatz ist jeweils höher oder niedriger anzusetzen, wenn TESVOLT einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

7. Wo ist der Erfüllungsort und was ist bei der Entgegennahme und Lagerung des TESVOLT-Energiespeichers vom Kunden zu beachten?

7.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der im Angebot und der Auftragsbestätigung genannte Lieferort. Ist kein ausdrücklicher Lieferort benannt, ist die Lieferung und Transportart des TESVOLT-Energiespeichers ab Werk (EXW; Am Heideberg 31, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Deutschland) gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden INCOTERMS vereinbart.

7.2. Im Fall der Lieferung EXW oder FCA gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden INCOTERMS ist Voraussetzung für die Übergabe des TESVOLT-Energiespeichers an den Kunden oder das beauftragte Transportunternehmen die Einhaltung aller erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Gefahrguttransporten, insbesondere der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Der Kunde stellt insoweit sicher, dass die von ihm zur Abholung beauftragte Spedition die gültigen Auflagen für eine Abholung gemäß den Vorgaben des ADR erfüllt. Der Spediteur oder Frachtführer muss bei der Abholung gegenüber TESVOLT die notwendige Dokumentation und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen vorweisen. TESVOLT ist verpflichtet, jede Abholung auf Einhaltung der Vorgaben des ADR zu überprüfen. Sofern die Vorgaben nicht erfüllt sind, wird TESVOLT keiner Übergabe des TESVOLT-Energiespeichers zustimmen.

7.3. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, muss der Kunde auf eigene Gefahr und Kosten die Einfuhrgenehmigung oder andere behördliche Genehmigungen beschaffen sowie alle Zollformalitäten für die Einfuhr der Ware erledigen.

7.4. Teillieferungen und Teilleistungen durch TESVOLT sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

7.5. Die Ware ist sofort nach Erhalt durch den Kunden einer äußeren Sichtprüfung zu unterziehen. Erkennbare Schäden an der Verpackung sind bei der Quittierung des Erhalts des TESVOLT-Energiespeichers auf dem Frachtbrief zu vermerken.

7.6. Mängel, die offensichtlich sind oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung zutage treten, sind spätestens sieben Kalendertage nach Übergabe des TESVOLT Energiespeichers an den Kunden TESVOLT in Textform anzuzeigen.

7.7. Verdeckte Mängel sind TESVOLT innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach ihrer Entdeckung in Textform mitzuteilen.

7.8. Der Kunde hat die TESVOLT "Handhabung und Lagerung" Richtlinien einzuhalten, die auf der Internetseite von TESVOLT unter https://www.tesvolt.com/de/service/downloads.html zu finden sind. Der Kunde ist verpflichtet, den TESVOLT-Energiespeicher ab Übergabe sachgemäß zu lagern und vor jeglicher Beschädigung wie z.B. durch Tiefenentladung oder Einfrieren sowie vor Untergang, Abhandenkommen und gegen unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

7.9. Mit der Übergabe des TESVOLT-Energiespeichers an den Kunden wird TESVOLT dem Kunden den Entwurf eines Inbetriebnahmeprotokolls in elektronischer Form (z.B. USB-Stick) zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Inbetriebnahmeprotokoll bei der Inbetriebnahme ausgefüllt, unterzeichnet und unverzüglich nach der Inbetriebnahme auf dem Postweg oder per E-Mail an TESVOLT versandt wird.

8. Wie und wann wird abgerechnet? In welchen Fällen kann der Kunde aufrechnen?

8.1. Der geschuldete Kaufpreis ist ein Pauschalpreis. Der Preis gilt ab Werk (EXW) gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden INCOTERMS, exklusive Verpackung und Transport, soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Die Preise für Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt. Zuzüglich zum Kaufpreis ist die im Zeitpunkt der Übergabe geltende Umsatzsteuer zu entrichten, soweit sie nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. reverse charge-Verfahren) durch den Kunden zu entrichten ist.

8.2. Alle Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung ohne Abzug fällig. Ein Skonto-Abzug ist nicht zulässig, sofern dies nicht mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart worden ist.

8.3. Ist der Kunde mit der Zahlung eines Rechnungsbetrages in Verzug, sind Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu zahlen.

8.4. Wird im Fall des Zahlungsverzuges eine erneute Aufforderung zur Zahlung oder die Einziehung des Betrages durch einen Beauftragten erforderlich, so stellt TESVOLT dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung. Die Berechnungsgrundlage ist auf Verlangen des Kunden nachzuweisen. Im Fall einer pauschalen Berechnung muss diese für den Kunden nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

8.5. Nach Lieferung sowie gegebenenfalls Installation und Abnahme des TESVOLT-Energiespeichers erhält der Kunde eine Schlussrechnung.

8.6. Der Kunde kann gegen Forderungen von TESVOLT nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen TESVOLT aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung einer Liefer- oder Installationspflicht.

8.7. Der Kunde ist zur Abtretung oder Übertragung von Forderungen aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch TESVOLT berechtigt.

9. Was gilt im Fall der Installation und Inbetriebnahme des TESVOLT-Energiespeichers durch TESVOLT?

9.1. Soweit TESVOLT sich im Einzelfall zusätzlich zur Lieferung des TESVOLT-Energiespeichers auch zur Installation und/oder zur Inbetriebnahme des TESVOLT-Energiespeichers und/oder zur Installation von Updates auf dem TESVOLT Energiespeicher verpflichtet hat, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen der Ziffern 9.2 bis 9.9.

9.2. TESVOLT wird den TESVOLT-Energiespeicher je nach vereinbartem Leistungsumfang

a. an dem gemeinsam abgestimmten Installationsort installieren,

b. mit dem Elektrizitätssystem des jeweiligen Gebäudes oder Grundstücks verbinden, und

c. in Betrieb nehmen.

9.3. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Voraussetzungen für die Installation und/oder Inbetriebnahme des TESVOLT-Energiespeichers zu prüfen und zu schaffen und zum Schutz des Liefer- und Montagepersonals alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies umfasst insbesondere

a. die Einräumung geebneter, freier und – soweit notwendig – für die Befahrung mit Schwerlasttransportern geeigneter Anfuhrwege sowie die Einräumung freier und geebneter Installationsflächen für den TESVOLT-Energiespeicher,

b. die Installation bzw. Verlegung der erforderlichen Elektroleitungen, -verteiler und -versorgungssysteme des Gebäudes oder des Grundstücks,

c. die Bereitstellung der erforderlichen Anschlüsse an die Elektroleitungen, -verteiler und -versorgungssysteme des Gebäudes,

d. die unaufgeforderte Bereitstellung aller nötigen Angaben über die Lage verd. deckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie der gegebenenfalls erforderlichen statischen Angaben,

e. soweit ein Anschluss an das Stromnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) bestehen soll: die Herstellung eines neuen bzw. die Veränderung und Aufrechterhaltung des bestehenden Netzanschlusses zum Strombezug und zur Stromeinspeisung,

f. die Überprüfung der elektrischen Anlage am Installationsort auf Eignung bzw. die Herstellung der Eignung der vorhandenen elektrischen Anlage für die Installation und den Betrieb des TESVOLT-Energiespeichers, und

g. die Einhaltung der jeweils geltenden Sicherheits-, Gesundheitsschutz-, Arbeitnehmerschutz- und Umweltschutzvorschriften.

9.4. Der Kunde stellt den für die Installation des TESVOLT-Energiespeichers notwendigen Strom und gegebenenfalls erforderliches Wasser auf eigene Kosten zur Verfügung.

9.5. Nach der Inbetriebnahme des TESVOLT-Energiespeichers ist der Kunde zur Abnahme der Installationsleistungen von TESVOLT verpflichtet. Die Abnahme erfolgt durch Gegenzeichnung des Inbetriebnahmeprotokolls von TESVOLT zur Funktionsfähigkeit des TESVOLT-Energiespeichers. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.

9.6. Verweigert der Kunde die Erklärung der Abnahme der Installationsleistungen, so gilt die Abnahme dennoch als erfolgt, wenn der Kunde TESVOLT-Energiespeicher in bestimmungsgemäßer Weise nutzt, die Voraussetzungen der Abnahme gemäß Ziffer 9.5 vorliegen und TESVOLT dem Kunden eine angemessene Frist zur Erklärung der Abnahme gesetzt sowie den Kunden mindestens in Textform auf die Fiktion der Abnahme und deren Folgen hingewiesen hat.

9.7. Die Beantragung und Beschaffung aller für den Netzanschluss des TESVOLT-Energiespeichers gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Bewilligungen ist ausschließlich Aufgabe des Kunden. Er hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass der TESVOLT-Energiespeicher im Anschluss an die Inbetriebnahme auf einem von TESVOLT bestimmten Portal registriert wird.

9.8. Eventuelle Gebühren oder Netzanschlusskosten sowie sonstige Kosten, die an den am Installationsort zuständigen Stromnetzbetreiber im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Inbetriebnahme und/oder dem Betrieb des TESVOLT-Energiespeichers zu zahlen sind, sind im Kaufpreis nicht enthalten und vom Kunden zu tragen.

9.9. Die Inbetriebnahme oder auch ein Probebetrieb des TESVOLT-Energiespeichers erfolgen durch TESVOLT stets im Auftrag und für den Kunden. TESVOLT wird zu keinem Zeitpunkt selbst Betreiber des TESVOLT-Energiespeichers. Dem Kunden obliegen alle Rechte und Pflichten des Betreibers eines Energiespeichers nach den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen. Dies umfasst insbesondere die Wahrnehmung energie- und steuerrechtlicher Pflichten in Bezug auf den Betrieb des TESVOLT-Energiespeichers, Melde- und Mitteilungspflichten und Pflichten zur Zahlung von Steuern, Entgelten und Abgaben auf den ein- und ausgespeicherten Strom.

10. Welche Versicherungspflichten bestehen?

10.1. TESVOLT wird eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 5.000.000 EUR je Schadenereignis für Personenschäden sowie für Sachschäden unterhalten und dem Kunden auf Nachfrage nachweisen.

10.2. TESVOLT wird den TESVOLT-Energiespeicher bis zum Gefahrübergang gemäß Ziffer 12 gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Transportschäden versichern.

10.3. Der Kunde ist verpflichtet, über den TESVOLT-Energiespeicher ab dem Gefahrübergang gemäß Ziffer 12 bis zum Übergang in sein Eigentum gemäß Ziffer 13 auf eigene Kosten eine Allgefahrenversicherung zum Neuwert abzuschließen. Ist der Abschluss einer Allgefahrenversicherung dem Kunden objektiv nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der TESVOLT-Energiespeicher mindestens aber gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl- und Transportschäden zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum von TESVOLT beziehen, an TESVOLT ab; TESVOLT nimmt die Abtretung an.

11. Welche weiteren Pflichten hat der Kunde?

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, TESVOLT oder von TESVOLT beauftragten Dritten den ungehinderten und gefahrlosen Zugang zum TESVOLT-Energiespeicher zu gewähren, soweit dieser zur Installation und Inbetriebnahme des TESVOLT-Energiespeichers oder zur Vornahme von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich ist.

11.2. Für den Fall, dass sich E-Mail-Adressen des Kunden, die bei TESVOLT bekannt sind, ändern oder ihre Gültigkeit verlieren, ist der Kunde verpflichtet, dies TESVOLT gegenüber anzuzeigen und ggf. eine neue E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit TESVOLT anzugeben.

12. Wann trägt der Kunde das Risiko eines zufälligen Untergangs des TESVOLT-Energiespeichers?

12.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des TESVOLT-Energiespeichers geht abhängig vom vereinbarten Erfüllungsort und der vereinbarten Transportklausel nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden INCOTERMS auf den Kunden über.

12.2. Soweit nach Ziffer 7.1 Satz 2 die Übergabe und Transportart EXW vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Zurverfügungstellung des TESVOLT-Energiespeichers am Werk (EXW; Am Heideberg 31, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Deutschland) auf den Kunden über.

12.3. Auch wenn die Parteien nach Ziffer 9.1 zusätzlich zur Lieferung die Installation und Inbetriebnahme des TESVOLT-Energiespeichers vereinbart haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Übergabe des TESVOLT-Energiespeichers auf den Kunden über. Soweit die Übergabe des TESVOLT-Energiespeichers und dessen Installation zu verschiedenen Terminen erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, den TESVOLT-Energiespeicher ab der Übergabe sachgemäß zwischenzulagern und vor Beschädigung, Einfrieren, Untergang, Abhandenkommen und gegen unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

13. Wann wird der Kunde Eigentümer des TESVOLT-Energiespeichers?

13.1. Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises behält sich TESVOLT das Eigentum am TESVOLT-Energiespeicher vor. Im Fall einer Teillieferung oder Teilleistung geht das Eigentum an den einzelnen gelieferten oder installierten Bestandteilen bei Eingang der hierfür vertraglich vereinbarten (Teil-)zahlungen über.

13.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der TESVOLT-Energiespeicher nicht veräußert, verpfändet oder sonst mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen bzw. Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Vorbehaltseigentum von TESVOLT hinweisen und TESVOLT unverzüglich in Textform benachrichtigen.

13.3. An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich TESVOLT Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Daten, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von TESVOLT.

14. Welche Regelungen gelten zum Softwareschutz?

14.1. Für die im Lieferumfang enthaltene Software zum Betrieb und Monitoring des TESVOLT-Energiespeichers einschließlich ihrer Dokumentation wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung eingeräumt. Software wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.

14.2. Eine darüberhinausgehende Nutzung durch den Kunden oder Dritte, die über den Rahmen einer für eigene Zwecke angefertigten Sicherungskopie hinausgeht, ist nicht gestattet. Verbotene Nutzungen sind insbesondere jegliche Vervielfältigung, Überarbeitung oder Übersetzung der Software, sowie eine Umwandlung von Objektcode in Quellcode.

15. Welche Gewährleistungsrechte hat der Kunde im Fall von Mängeln?

15.1. Im Fall von Mängeln erfolgt nach Wahl von TESVOLT Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung übernimmt TESVOLT die Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten. § 445a BGB bleibt hiervon unberührt.

15.2. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel nach den Ziffern 7.5 - 7.7 angezeigt hat.

15.3. Ist die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig ist.

15.4. Die im TESVOLT-Energiespeicher enthaltenen Batteriezellen unterliegen einer kontinuierlichen Leistungsminderung (sogenannte Degradation) aufgrund einer Alterung der Werkstoffe bzw. des alterungsbedingten Rückgangs des Wirkungsgrades von Batteriezellen. Diese Degradation stellt keinen Sachmangel dar, sondern gilt als vereinbarte Beschaffenheit des TESVOLT-Energiespeichers. Eine Tiefenentladung aufgrund einer nach der Übergabe nicht erfolgten Zyklisierung des TESVOLT-Energiespeichers stellt ebenso wie die natürliche Abnutzung von Verschleißteilen des TESVOLT-Energiespeichers (z. B. Ventilatoren oder Filter) ebenfalls keinen Sachmangel dar.

15.5. TESVOLT ist im Gewährleistungsfall berechtigt, anstelle einzelner mangelbehafteter Teile des TESVOLT-Energiespeichers auch gesamte Module des TESVOLT-Energiespeichers auszutauschen.

15.6. Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe der Sache an den Kunden. § 445b BGB bleibt hiervon unberührt.

15.7. Ort der Nacherfüllung ist der Erfüllungsort gemäß Ziffer 7.1, soweit in den nachfolgenden Ziffern 15.8 und 15.9 nichts anderes bestimmt ist.

15.8. Befindet sich der TESVOLT-Energiespeicher zum Zeitpunkt des Gewährleistungsfalls nicht am Ort der Nacherfüllung gemäß Ziffer 15.7, aber in einem Land, das zum Zeitpunkt des Gewährleistungsfalls oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein TESVOLT-Support-Land gemäß Ziffer 15.10 war bzw. ist, so wird TESVOLT die Nacherfüllung am Belegenheitsort des TESVOLT-Energiespeichers ohne Mehrkosten für den Kunden ausführen.

15.9. Befindet sich der TESVOLT-Energiespeicher zum Zeitpunkt des Gewährleistungsfalls nicht am Ort der Nacherfüllung und nicht in einem Land, dass zum Zeitpunkt des Gewährleistungsfalls oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein TESVOLT-Support-Land gemäß Ziffer 15.10 war bzw. ist, so kann der Kunde die Nacherfüllung durch TESVOLT am Belegenheitsort des TESVOLT-Energiespeichers verlangen, wenn

a. der Kunde sich verpflichtet, alle Mehrkosten zu tragen, die TESVOLT durch die Nacherfüllung am Belegenheitsort des TESVOLT-Energiespeichers im Vergleich zu einer Nacherfüllung am Ort der Nacherfüllung gemäß Ziffer 15.7 entstehen; Dies gilt insbesondere für die durch die Überprüfung, den Ausbau und Ersatz des TESVOLT-Energiespeichers, die für den Versand eines Ersatz-TESVOLT-Energiespeichers entstehenden Kosten und für die für den Rücktransport entstehenden Kosten (einschließlich Kosten für Ausfuhrbescheinigungen, Inspektionen und Zölle) sowie für die Reisekosten von Mitarbeitern von TESVOLT oder von Dritten, die von TESVOLT mit der Überprüfung des Gewährleistungsfalls oder der Nacherfüllung beauftragt sind; und

b. der Kunde einen Vorschuss an TESVOLT gezahlt hat, der die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten von TESVOLT gemäß Ziff. 15.9 lit. a vollständig abdeckt.

15.10. Die Länder, in denen TESVOLT zum jeweiligen Zeitpunkt Support anbietet (TESVOLT-Support-Länder), sind auf der Website von TESVOLT unter https://www.tesvolt.com/de/downloads.html aufgelistet. Auf Anfrage des Kunden wird TESVOLT dem Kunden den Stand der Liste der TESVOLT-Support-Länder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übersenden.

15.11. TESVOLT-Energiespeicher, die im Zuge einer Maßnahme zur Beseitigung eines Mangels ausgebaut und ersetzt werden, gehen in das Eigentum von TESVOLT über.

15.12. In einem Gewährleistungsfall ist der Kunde verpflichtet, TESVOLT alle zur Überprüfung des Gewährleistungsfalls und gegebenenfalls zur Nacherfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und an der Überprüfung des Gewährleistungsfalls und gegebenenfalls der Nacherfüllung mitzuwirken, insbesondere

a. TESVOLT das Inbetriebnahmeprotokoll des TESVOLT-Energiespeichers zu übersenden, soweit das Inbetriebnahmeprotokoll TESVOLT nicht bereits übersandt worden ist;

b. TESVOLT oder dem von TESVOLT beauftragten Dritten nach den ihm gegebenen Möglichkeiten die Logging-Datei des TESVOLT-Energiespeichers zur Verfügung zu stellen, TESVOLT oder dem von TESVOLT beauftragten Dritten Zugang zur Logging-Datei zu verschaffen oder alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit TESVOLT oder der von TESVOLT beauftragte Dritte die Logging-Datei oder den Zugang zur Logging-Datei erhält;

c. TESVOLT oder dem von TESVOLT beauftragten Dritten einen Fernzugang zu der in dem TESVOLT-Energiespeicher enthaltenen Monitoring-Software von TESVOLT, z. B. BATMON, zu verschaffen; TESVOLT oder der von TESVOLT beauftragte Dritte werden den Kunden dabei anleiten; und

d. TESVOLT oder dem von TESVOLT beauftragten Dritten auf Anforderung Informationen zu an dem TESVOLT-Energiespeicher ausgeführten Reparatur-, Pflege- und Wartungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, wie z. B. Wartungsprotokolle.

15.3. Ansprüche des Kunden gegen TESVOLT, die auf einer gesonderten Herstellergarantie oder einem gesonderten Service-Vertrag beruhen, bleiben unberührt.

16. Wie haftet TESVOLT darüber hinaus?

16.1. TESVOLT haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

16.2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet TESVOLT – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, d.h. solche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall begrenzt auf den Schaden, den TESVOLT bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die TESVOLT kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

16.3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – ausgeschlossen.

16.4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

16.5. Soweit die Haftung nach den Ziffern 16.2 und 16.3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von TESVOLT.

16.6. TESVOLT haftet nicht für Schäden, die durch eine unzulässige Betriebsweise, unsachgemäße Bedienung oder Behandlung durch den Kunden oder Dritte, Handlungen Dritter oder durch Ereignisse höherer Gewalt entstehen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die aus der Kopplung mit inkompatiblen Geräten von Drittanbietern resultieren und solche, die infolge einer veralteten Software auf dem TESVOLT Energiespeicher entstehen, wenn der Kunde entgegen Ziff. 5.5 bereitgestellte Updates nicht installiert hat.

16.7. TESVOLT haftet ferner nicht für Schäden, soweit der Kunde oder ein Dritter nicht fachgerechte Eingriffe an TESVOLT-Energiespeichern vornimmt oder seine Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder mangelhaft erfüllt hat und der Schadenseintritt hierauf zurückzuführen ist oder die Schadensursache in den Verantwortlichkeitsbereich des Kunden, dessen Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter fällt.

17. Wann können TESVOLT oder der Kunde vom Vertrag zurücktreten?

17.1. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus ist TESVOLT zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde eine ihm obliegende Handlung, insbesondere die vertraglich vereinbarte Schaffung der notwendigen Voraussetzungen zur Übergabe, sowie gegebenenfalls zur Installation und/oder zur Inbetriebnahme des TESVOLT-Energiespeichers gemäß Ziffer 9 unterlässt und trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt und dadurch TESVOLT außerstande ist, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

17.2. TESVOLT ist zum Rücktritt berechtigt, sofern der Lieferung oder Installation des TESVOLT-Energiespeichers nationale oder internationale Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder andere Sanktionen entgegenstehen. TESVOLT ist zudem zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seiner Pflicht nach Ziffer 7.3 nicht nachkommt.

17.3. Der Kunde ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt berechtigt, wenn ein verbindlicher Liefer- oder Installationstermin aus Gründen, die TESVOLT zu vertreten hat, um mindestens drei Monate überschritten wird.

17.4. Der Rücktritt muss mindestens in Textform gegenüber der anderen Partei erklärt werden.

17.5. Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt im Fall des Rücktritts unberührt.

18. Was gilt in Fällen höherer Gewalt?

18.1. Sollten die Parteien durch höhere Gewalt, wie z.B. durch Terror, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen bei den eigenen Werken, Beschädigungen von Anlagen, Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen oder deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlich zumutbaren Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre vertraglichen Verpflichtungen vollständig oder teilweise zu erfüllen, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, soweit und solange diese Umstände und deren Folgen andauern und nicht endgültig beseitigt sind. Ist eine Partei an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt gehindert, entfällt im gleichen Umfang die korrespondierende Gegenleistungspflicht der anderen Partei.

18.2. Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Entsprechendes gilt für den Wegfall dieser Umstände.

18.3. Die Parteien werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um das Leistungshindernis so schnell wie möglich zu beseitigen und ihren Verpflichtungen so bald wie möglich nachkommen zu können.

19. Erfolgt eine Übertragung der Betriebsdaten des TESVOLT-Energiespeichers?

19.1. Soweit es dem Kunden technisch möglich ist, wird der Kunde ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des TESVOLT-Energiespeichers einen kontinuierlichen Internetzugang einrichten, diesen bis zum Abschluss der Gewährleistungsdauer unterhalten und TESVOLT fortlaufend die Betriebsparameter des TESVOLT-Energiespeichers übertragen.

19.2. TESVOLT verpflichtet sich, die übermittelten Daten ausschließlich zur Erkennung von Mängeln des TESVOLT-Energiespeichers und deren Behebung zu erheben und zu verarbeiten, soweit der Kunde einer anderweitigen Nutzung der Daten nicht ausdrücklich zustimmt.

20. Was gilt im Fall von Sanktionen?

20.1. Die Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

20.2. Der Kunde hat bei Weiterlieferung oder anderweitiger Weitergabe von TESVOLT-Energiespeichern an Dritte im In- und Ausland die in dem jeweiligen Land geltenden Sanktionsbestimmungen einzuhalten, insbesondere die durch den Rat der Europäischen Union erlassenen Sanktionsbestimmungen.

20.3. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung steht TESVOLT außer dem Anspruch auf Schadensersatz auch das Recht zur Kündigung bestehender Verträge zu.

20.4. TESVOLT weist daraufhin, dass TESVOLT-Energiespeicher bzw. dessen Komponenten gegebenenfalls „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Dual-Use-Güter) sein können, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden und dementsprechend Sanktionen unterliegen können.

21. Wo erhalte ich Informationen zum Datenschutz bei TESVOLT?

21.1. Die von TESVOLT im Rahmen der Angebotserstellung, der Bestellung, der Ausführung der Bestellung und des Betriebs von TESVOLT-Energiespeichern erhobenen personenbezogenen Daten werden von TESVOLT automatisiert gespeichert und verarbeitet. Sie werden ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertragsverhältnisses (z. B. zur Rechnungsstellung und Kundenbetreuung) unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet und genutzt. Eine über Ziffer 19.2 und Ziffer 21.1 Satz 1 hinausgehende Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu einem anderen Zweck erfolgt nicht, sofern nicht eine entsprechende ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegt.

21.2. Die Datenschutzbestimmungen sind im Einzelnen auf der Internetseite von TESVOLT unter https://www.tesvolt.com/de/datenschutz.html abrufbar.

22. Darf TESVOLT eine Bonitätsprüfung durchführen?

22.1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass TESVOLT seine Bonität (Zahlungsfähigkeit bzw. Ausfallrisiko) prüft. Hierzu kann TESVOLT vor Vertragsschluss Auskünfte über bonitätsrelevante Merkmale von folgenden Auskunfteien einholen:

a. SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden

b. Verband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss

c. Euler Hermes SA, Friedensallee 254, 22763 Hamburg

22.2. Im Fall einer Verschlechterung der Bonität des Kunden nach dem Vertragsschluss kann TESVOLT eine Änderung der Zahlungsbedingungen verlangen. Lehnt der Kunde die Änderung ab, ist TESVOLT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

22.3. Wünscht der Kunde Informationen zu den über ihn bei den Auskunfteien gespeicherten Daten, so erhält er diese direkt bei den in Ziffer 22.1 genannten Unternehmen.

23. Welches Recht und welcher Gerichtsstand gelten?

23.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts.

23.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und TESVOLT ist der Sitz von TESVOLT. TESVOLT ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

23.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt.