Name des Programms:
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Stromspeichern
Art der Förderung:
Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses
Was wird gefördert?
Investitionen in den Stromspeicher mit folgenden Voraussetzungen:
- kombiniertes Vorhaben für erneuerbare Energien und Speicherung
- der Stromspeicher muss an eine bestehende Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie angeschlossen sein
- der Stromspeicher muss mindestens 75 Prozent seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen
Nicht förderfähig sind:
- Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO
- Begünstigte, die einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission wegen unzulässiger Beihilfe nicht nachgekommen sind
- Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 2 Nr. 18 AGVO)
- Vorhaben, die bereits begonnen wurden (ohne eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn). Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Wer wird gefördert?
- kleine und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Personen, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. €, Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. €)
- juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts
- natürliche Personen
mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein zum Zeitpunkt der Antragsstellung
Förderkonditionen:
- Es werden ausschließlich neu installierte Stromspeicher gefördert (keine Modernisierung).
- Die Fahrweise des Speichers darf keine Netzengpässe auslösen oder verstärken.
- Der Stromspeicher muss mindestens 75 % seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen.
- Das Vorhaben muss im Land Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
- Förderung nur mit Nachweis eines gesicherten Eigenanteils des Begünstigten von mindestens 10%, unabhängig von der Herkunft der Fördermittel.
Höhe des Darlehens:
- Die Gesamtkosten des Vorhabens müssen mehr als 200.000 € betragen
- Sie dürfen höchstens 10.000.000 € betragen
- Die gesamten Investitionskosten sind förderfähig
Laufzeit des Programms:
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.
Zur Richtlinie