Aktuelle Speicherförderungen
Schleswig-Holstein

Speicherförderungen in Schleswig-Holstein

Name des Programms:

Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Stromspeichern

Art der Förderung:

Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses

Was wird gefördert?

Investitionen in den Stromspeicher mit folgenden Voraussetzungen:

  • kombiniertes Vorhaben für erneuerbare Energien und Speicherung
  • der Stromspeicher muss an eine bestehende Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie angeschlossen sein
  • der Stromspeicher muss mindestens 75 Prozent seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen

Nicht förderfähig sind:

  • Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO
  • Begünstigte, die einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission wegen unzulässiger Beihilfe nicht nachgekommen sind
  • Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 2 Nr. 18 AGVO)
  • Vorhaben, die bereits begonnen wurden (ohne eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn). Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Wer wird gefördert?

  • kleine und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Personen, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. €, Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. €)
    • juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts
    • natürliche Personen

mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein zum Zeitpunkt der Antragsstellung

Förderkonditionen:

  • Es werden ausschließlich neu installierte Stromspeicher gefördert (keine Modernisierung).
  • Die Fahrweise des Speichers darf keine Netzengpässe auslösen oder verstärken.
  • Der Stromspeicher muss mindestens 75 % seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen.
  • Das Vorhaben muss im Land Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
  • Förderung nur mit Nachweis eines gesicherten Eigenanteils des Begünstigten von mindestens 10%, unabhängig von der Herkunft der Fördermittel.

Höhe des Darlehens:

  • Die Gesamtkosten des Vorhabens müssen mehr als 200.000 € betragen
  • Sie dürfen höchstens 10.000.000 € betragen
  • Die gesamten Investitionskosten sind förderfähig

Laufzeit des Programms:

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.

Zur Richtlinie

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